Satzung des OV Schleiden Bündnis 90 / Die Grünen

Geänderte Fassung vom 11. Dezember 2015 laut Beschluss der Ortsmitgliederversammlung

Datum der Originalsatzung: 25.11.1983

Präambel

B90 / Die Grünen Ortsverband (OV) Schleiden verstehen sich als grundlegende Alternative zu den herkömmlichen Parteien. Sie erstreben eine gesellschaftliche Ordnung, die sich an die Gesetzlichkeit der Naturzusammenhänge und den Grundbedürfnissen des Menschen als Individuum und sozialem Wesen ausrichtet. Auf der Basis des Grundgesetzes wollen sie die darin verankerten Rechte aller Bürger*innen schützen und stärken. Das Recht auf Leben beinhaltet nach Überzeugung von B 90 / Die Grünen OV Schleiden v. a. die Sicherung des Friedens mit vernünftigen und ethisch verantwortbaren Mitteln sowie die entschlossene Erhaltung der Lebensgrundlagen der jetzt lebenden und nachfolgenden Generationen. Luft, Wasser, Erde und Bodenschätze sind für die – Pflanzen und Tiere umgreifende – menschliche Umwelt unverzichtbar. Sie sind nur begrenzt belastbar und regenerierbar und bedürfen heute eines grundsätzlichen Schutzes vor weiterer Schädigung, Ausbeutung und Zerstörung. Indem B 90 / Die Grünen OV Schleiden dem traditionellen, egoistischen Profitdenken entgegentreten, fühlen sie sich gleichzeitig dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit besonders verpflichtet. Dies bedeutet auch die Unterstützung sozialer Randgruppen in der Durchsetzung ihrer Rechte. In ihren Aktionen und Worten und im Umgang miteinander und mit Andersdenkenden bekennt sich B 90 / Die Grünen OV Schleiden zu aktiver Toleranz und Gewaltfreiheit. B 90 / Die Grünen OV Schleiden streben eine offene und sachlich begründete Politik an, die sich am Bundesprogramm und am Programm der B 90 / Die Grünen NRW orientiert. Sie halten sich an Parteisatzungen gebunden, akzeptieren jedoch keinen Parteimeinungszwang und entscheiden ihre politischen Positionen autonom. Weibliche und männliche Delegierte vertreten das Votum ihrer jeweiligen Basis.

§ 1 Name, Sitz und Gliederung
1 - B90 / Die Grünen der Stadt Schleiden bilden einen Ortsverband, er führt den Namen „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Ortsverband Schleiden“

2 – Der Sitz des Ortsverbandes ist bis zur Einrichtung einer Geschäftsstelle die Anschrift einer Sprecherin oder eines Sprechers. Der Sitz wird nach jeder Sprecher*innenwahl ausdrücklich vereinbart.

3 – Der Ortsverband Schleiden ist die Untergliederung des Kreisverbandes Euskirchen, sein räumlicher Geltungsbereich stimmt mit dem Stadtgebiet überein.

§ 2 Mitgliedschaft

1 - Mitglied des Ortsverbandes kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, keiner anderen Partei angehört und sich zur Satzung und Programm der „B 90 / Die Grünen“ bekennt.

2 – Die Mitgliedschaft in einem anderen Orts- und Kreisverband schließt die Mitgliedschaft im Ortsverband Schleiden aus.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

1 - Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden.

2 – Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand entsprechend und nach dem Votum der auf die Antragstellung folgenden Mitgliederversammlung.

3 – Die Entscheidung kann innerhalb eines Monats durch mindestens zwei Mitglieder schriftlich angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet das Kreisschiedsgericht.

4 – Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Zustimmung des Vorstands.

5 – Eine Ablehnung wird der/dem Antragsteller*in unter Angaben einer Begründung schriftlich mitgeteilt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1 - Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2 – Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Als Austrittserklärung gilt auch, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung drei Monate keinen Beitrag zahlt. Auf diese Folge ist in der zweiten Mahnung hinzuweisen. Der Austritt wird auf den Tag datiert, der einen Monat später als die Zustellung der zweiten Mahnung liegt.

3 – Über den Ausschluss entscheidet das Kreisschiedsgericht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 - Jedes Mitglied hat das Recht:

1. - an der politischen Weiterbildung der Partei in der üblichen Weise, z. B. durch Aussprache, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.

2. - an Parteitagen als Gast teilzunehmen.

3. - im Rahmen der Gesetze und Satzungen an der Aufstellung von Kandidaten*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat und sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

4. - innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

5. - an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen, insofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. 6. - sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.

2 - Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1 - die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Ziele zu vertreten.

2 - die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.

§ 6 Gliederung
1 - Die Bundespartei gliedert sich in Orts-, Kreis-, bzw. Bezirks- und Landesverbände. Mehrere Kreisverbände können sich zu einem Bezirksverband zusammenschließen.

2 – B90 / Die Grünen Ortsverband Schleiden können sich in mehrere Ortsverbände der Stadt Schleiden aufteilen, die sich an gewachsenen Ortszusammenhängen orientieren.

3 Jeder Ortsverband besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, über Ausnahmen entscheidet die Kreismitgliederversammlung.

§ 7 Organe
Die Organe des Ortsverbandes Schleiden sind:

1 - der Sprecherrat (Vorstand)

2- die Mitgliederversammlung

3 - der/die Vertreter*in im Kreisvorstand

§ 8 Die Ortsmitgliederversammlung

1 - Die Mitgliederversammlung findet in der Regel viermal jährlich statt.

2 – Der Termin wird durch Email bekannt gemacht. Zu den Wahlen muss bis 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden, zu Satzungsänderungen muss bis 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. 2a - Im Falle der Anfechtung eines Wahlvorschlags durch die/den Wahlleiter*in kann die Einladungsfrist zu der Wahlversammlung entsprechend verkürzt werden.

3 - Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss eine Ortsmitgliederversammlung einberufen werden.

4 – Die Ortsmitgliederversammlung beschließt über Satzung und Programm, über politische Resolutionen, Presseerklärungen, Wahlprogramme, Listen für Wahlen, sie wählt den Vorstand und die/den Vertreter*in für den Kreisvorstand aus ihrer Mitte. Sie richtet Arbeitsgruppen ein und beschließt über die Zusammenarbeit mit anderen Ortsverbänden.

5 – Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

6 – Die Ortsmitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Der Vorstand
1 Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er trifft Entscheidungen kurzfristiger Organisation und des laufenden Geschäftsbetriebs, ferner führt er die von der Ortsmitgliederversammlung übertragenen Aufgaben aus.

2 Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Sprecher*innen. Sie übernehmen die Aufgaben der Geschäfts- und Kassenführung, geben Mitteilungen an die Presse und bilden die Schnittstelle zwischen Ortsverband und Fraktion. Die einzelnen Funktionen werden untereinander festgelegt.

3 Der Ortsvorstand ist in der Regel nur dann beschlussfähig, wenn alle drei Sprecher*innen anwesend sind. Aus Ausnahme gilt die Verhinderung einer/s Sprecher*in durch Krankheit oder Urlaub. Alle Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden.

4 Bis auf weiteres wird der Vorstand für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt.

5 Der Vorstand verfügt über die Mittel des Ortsverbandes, für Ausgaben größer als 500 € ist ein Beschluss der Ortsmitgliederversammlung (OMV) erforderlich. Dieser kann nachträglich erfolgen.

§ 10 Der/Die Kreisdelegierte
Vor Wahlen zum Kreisvorstand bestimmt die Ortsmitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine/n Beisitzer*in für den Kreisvorstand oder ein Mitglied des Kreisparteirates. Dieser übernimmt das Amt nur für den Fall, dass kein Mitglied des Ortsverbandes in den Kreisvorstand gewählt wird.

§ 11 Schiedsgericht und Rechnungsprüfer

1 - Der Kreisverband richtet ein dreiköpfiges Kreisschiedsgericht ein. Es entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds oder über Ordnungsmaßnahmen gegenüber einem Mitglied oder eines Ortsverbandes. Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied angerufen werden. Näheres regelt die Schiedsgerichtordnung.

2 - Solange der Ortsverband kein/e eigene/n Rechnungsprüfer*innen wählt, sind die beiden Rechnungsprüfer*innen des Kreises für die Kassenprüfung des Ortsverbandes zuständig.

§ 12 Wahlen
Die Wahlverfahren gelten entsprechend der Kreisverbandssatzung.

§ 13 Satzungsänderungen Die Satzung kann von der Hälfte der Ortsmitglieder mit einer 2/3 – Mehrheit geändert werden. Zu Satzungsänderungen muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden.

§ 14 Ämterhäufung
Zur Vermeidung von Ämterhäufung darf jedes Mitglied der Partei Vorstandsmitglied auf nur einer Gliederungsebene sein. Wird ein Mandat in einem kommunalen, staatlichen oder überstaatlichen Parlament angenommen, so ist das Amt im Vorstand oder Schiedsgericht niederzulegen. Findet sich kein/e alternative/r Kandidat*in oder erhält ein/e solche/r nicht die Unterstützung der Mehrheit der OMV, kann das Vorstandsmitglied bis auf weiteres die Vorstandstätigkeit weiter ausüben. § 15 Beurkundung Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und jedem Parteimitglied auf Anforderung zuzustellen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Ortsmitgliederversammlung am 11.12.2015 in Kraft.

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Letzte Aktualisierung der Seite: 11.02.2022