Satzung des OV Schleiden Bündnis 90 / Die Grünen

Geänderte Fassung vom 06. März laut Beschluss der Ortsmitgliederversammlung

Datum der Originalsatzung: 06.03.2024

Präambel

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von 1993 inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Schleiden, d. h. die darin vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.
Insbesondere bekennen wir uns zu einer entschlossenen Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Sicherung des Friedens mit ethisch verantwortbaren Mitteln und fühlen uns dem Grundsatz sozialer Gerechtigkeit verpflichtet. Mandatsträger*innen aus unserer Mitte orientieren sich grundsätzlich an den Beschlüssen ihrer jeweiligen Basis.

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der OV BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SCHLEIDEN gehört der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband EUSKIRCHEN und dieser dem Landesverband Nordrhein-Westfalen an.

(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in SCHLEIDEN. Sein Tätigkeitsgebiet er­streckt sich auf das Stadtgebiet der Stadt Schleiden mit den insgesamt 18 Ortschaften.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrieren­den Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürger­schaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband SCHLEIDEN gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Die Mitgliedschaft in einem anderen Orts- bzw. Kreisverband schließt die Mitgliedschaft im Ortsverband Schleiden aus.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt i.d.R. mit der Aufnahme durch den Vorstand. Ein Antrag auf Aufnahme in den Ortsverband muss schriftlich gestellt werden.

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung, wobei im Falle einer finanziellen Notlage der antragstellenden Person nach einer Lösung gesucht wird, sodass Zahlungsunfähigkeit allein nicht als Ablehnungsgrund gilt.  Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so entscheidet auf Wunsch die nächste Mitgliederversammlung über den Antrag. Wird auch da eine Auf­nahme abgelehnt, kann gegen die Ablehnung Widerspruch beim Kreisschiedsgericht, sofern keines existiert, beim Landesschiedsgericht eingelegt werden.

(6) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehre­ren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründe­tem Antrag kann auch ein Mitglied aufgenommen werden, das sei­nen Wohnsitz nicht in einer der Ortschaften des Stadtgebiets SCHLEIDEN hat. Über den Antrag entscheidet der Vor­stand.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundes­republik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandida­tur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schrift­lich zu erklären.

(8) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Orts- und Kreisverbandes zu erklären.

(9) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung durch den Kreisverband, als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

(10) Über einen Ausschluss entscheidet das Kreis- bzw. Landesschiedsgericht.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z. B. bei Aussprachen, Anträgen, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken,

2. an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzuneh­men,

3. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat, und sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,

4. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben,

5. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird,

6. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungs­gemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen,

2.  und seinen Beitrag (siehe dazu § 8) regelmäßig zu entrichten.

(3) Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im OV leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen i.d.R. Mandatsbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 4 GRÜNE JUGEND

(1) Die GRÜNE JUGEND SCHLEIDEN ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SCHLEIDEN. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.

(2) Die GRÜNE JUGEND SCHLEIDEN hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.

(3) Rechenschaftsbericht

Für die Grüne Jugend als Teilorganisation gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Parteiengesetzes. Es muss sichergestellt werden, dass ein Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz für die Grüne Jugend erstellt und im Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes ausgewiesen wird. Alternativ können die Geschäftsvorfälle der Grünen Jugend über die Konten des zugehörigen OV abgewickelt werden und im Rahmen der Buchhaltung des OV erfasst werden.

(4) Zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit

Sofern die Grüne Jugend SCHLEIDEN zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit erhält, ist dieses im Rechenschaftsbericht des OV auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil- oder eine Nebenorganisation handelt.

 

§ 5 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.

(1) Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverban­des, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urab­stimmung aufgehoben werden.
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) be­schließen, die für die Organe des Ortsverbandes verbindlich ist.

2. Die Mitgliederversammlung findet i.d.R. zweimal, mindestens aber einmal jährlich und nach Bedarf statt. Sie ist auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.
Der Vorstand macht den Termin durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher bekannt.  Bei besonderer Dringlich­keit kann die Einladungsfrist auf 7 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. Bei geplanten Satzungsänderungen gilt eine Einladungsfrist von 4 Wochen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand innerhalb von 10 Tagen mit verkürzter Ladungsfrist zu einer weiteren Versammlung einladen, die dann ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Wahl und Entlastung des Vorstands vor Neuwahlen

b) Wahl von 2 Kassenprüfer*innen

c) Wahl von Delegierten zu Parteigremien

d) Aufstellung von Kandidat*innen für die Kommunalwahlen

e) Aufstellung von Kandidat*innen für das Bürgermeisteramt

f) Beschlussfassungen über Programme, Einrichtung von Arbeitsgruppen und Benennung von Beauftragten

g) Vor Wahlen zum Kreisvorstand bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte ein Mitglied des Kreisparteirates.

4. Das Verfahren der Mitgliederversammlung richtet sich, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, nach der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN NRW.

(2) Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:

  • zwei gleichberechtigte Sprecher*innen, davon mindestens eine Frau,
  • die/der Kassierer*in,
  • sowie bei Interesse bis zu 2 Beisitzer*innen.

2. Die beiden Sprecher*innen sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassie­rer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsver­band mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen ver­tritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

3. Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederver­sammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren ge­wählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mit­gliederversammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nach­wahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.

5. Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder können auf mit der Einladung bekannt zu gebendem Antrag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.

6. Der Vorstand wird von mindestens einem/r der Sprecher*innen einberufen, ist beschlussfähig, wenn die Hälfte, mindestens aber zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind und entscheidet mit einfacher Mehrheit, aber nicht gegen das Votum des/der anwesenden Sprechers bzw. der anwesenden Sprecherin.

7. Der Vorstand beschließt über kleinere Ausgaben im Rahmen seiner Geschäftsführung selbst. Ausgaben, die als Einzelbetrag 500 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

8. Den gewählten Kassenprüfer*innen ist jederzeit Einblick in die Kassenbestände und die Buchführung zu gewähren.

 

§ 6 Wahlen und Abstimmungen

(1) Beschlüsse werden i.d.R. mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Satzungsänderungen, Abwahlen sowie strukturverändernde Wahlen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

(2) Alle Personenwahlen werden in geheimer Wahl und getrennten Wahlgängen durchgeführt. Hiervon ausgenommen sind die Listenaufstellungen von Kandidat*innen zur Kommunalwahl, wo Blockwahlen zulässig sind.

(3) Mindestparität

1. Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.

2. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.

3. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwe­senden Frauen.

4. Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können besondere Versammlungen durchführen.

5. Näheres regelt das Frauenstatut.
    Wenn der Ortsverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Kreisverbandes bzw. des Landesverbandes.

 

§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Dasselbe gilt für eine Auflösung des Ortsverbandes oder die Verschmelzung mit einem anderen kreisangehörigen Ortsverband.

(2) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung bei Auflösung.

 

§ 8 Abschlussbestimmungen

Sofern hier nicht gesondert geregelt, gelten die Satzungsbestimmungen des Kreisverbandes Euskirchen und des Landesverbandes NRW. Dies gilt insbesondere für die Beitragsordnung, die Geschäftsordnungen, die Schiedsgerichtsordnung, das Frauenstatut, die GRÜNE JUGEND.

 

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag, nach dem die Ortsversammlung sie beschlossen hat, in Kraft. Gleiches gilt für Änderungen der Satzung.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 06.03.202

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Letzte Aktualisierung der Seite: 11.02.2022